
Simon Hengel
Freiberuflicher AutorSachbezugswerte: Wenn der Arbeitgeber Kost und Unterkunft übernimmt
Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Essen und/oder Unterkunft stellt, dann kann das die Arbeitnehmer trotzdem Geld kosten – und zwar in Form von Lohnsteuern. Das Finanzamt sieht darin einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.

Immerhin muss nicht für jede Mahlzeit und jede Übernachtung ein Beleg eingereicht werden. Stattdessen kommen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung Pauschalwerte zum Einsatz, die sogenannten Sachbezugswerte. Sie müssen für jedes Essen und für jede Übernachtung zum Bruttolohn addiert werden und erhöhen die Lohnsteuerbeträge und die Sozialversicherungsabgaben.
Die Sachbezugswerte werden jedes Jahr angepasst, sprich erhöht. Maßgeblich ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex. So ist es auch zum Jahreswechsel 2020/2021: Ab Januar gelten bundesweit höhere Sachbezugspauschalen.
Sachbezugswerte für Verpflegung
Der monatliche Pauschalwert für vom Arbeitgeber teilweise oder komplett übernommene Mahlzeiten steigt von 258 Euro im Jahr 2020 auf 263 Euro im Jahr 2021. Diese monatlichen Einzelwerte betragen für 2021 für Frühstück 55 Euro sowie für Mittagessen und Abendessen je 104 Euro.
Für ein einzelnes Frühstück liegt der Sachbezugswert im nächsten Jahr damit bei 1,83 Euro, für ein einzelnes Mittag- oder Abendessen sind es 3,47 Euro. Pro Kalendertag ergibt sich ein Sachbezugswert an Verpflegung von 8,77 Euro.
Für volljährige Familienangehörige werden die gleichen Sachbezugswerte angesetzt. Für minderjährige Familienangehörige liegen die Werte niedriger: für 14- bis 17jährige sind es pro Tag 7,02 Euro (80 Prozent), für 8- bis 13jährige 3,51 Euro (40 Prozent), während für Kinder bis sieben 2,63 Euro (30 Prozent) berechnet werden müssen.
Hinweise
- Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum täglichen Essen oder übernimmt dessen Kosten, dann gelten die Sachbezugswerte nur, wenn der Zuschuss nicht mehr ausmacht als die Kosten des Essens, der Zuschuss den Sachbezugswert maximal um 3,10 Euro übersteigt und kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den Zuschuss besteht.
- Falls die Arbeitnehmer an jedem Arbeitstag zu essen bekommen, kann der geldwerte Vorteil statt mit Sachbezugswerten auch durch pauschale Lohnbesteuerung in Höhe von 25 Prozent des Werts der Mahlzeiten abgegolten werden. Der Vorteil: bei pauschaler Lohnsteuer fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Voraussetzung ist auch hier, dass die Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Mahlzeiten haben.
Sachbezugswerte für vom Arbeitgeber bezahlte Unterkunft
Auch Übernachtungskosten müssen versteuert werden, wenn der Arbeitgeber die Rechnung übernimmt oder die Unterkunft stellt. In diesem Fall hängt der Sachbezugswert davon ab, ob der Mitarbeiter ein Einzelzimmer erhält oder in einer Unterkunft für mehrere Personen übernächtigt, sowie davon, ob es sich um einen Volljährigen oder einen Jugendlichen handelt.
Alter und Anzahl der Mitarbeiter pro Unterkunft/Zimmer |
Sachbezugswert pro Monat pro Mitarbeiter |
Sachbezugswert pro einzelner Nacht pro Mitarbeiter |
ein volljähriger Mitarbeiter |
237 Euro |
7,90 Euro |
zwei volljährige Mitarbeiter |
142 Euro |
4,74 Euro |
drei volljährige Mitarbeiter |
118,50 Euro |
3,95 Euro |
vier oder mehr volljährige Mitarbeiter |
94,80 Euro |
3,16 Euro |
ein Jugendlicher |
201,45 Euro |
6,72 Euro |
zwei Jugendliche |
106,65 Euro |
3,56 Euro |
drei Jugendliche |
82,95 Euro |
2,77 Euro |
mehr als drei Jugendliche |
59,25 Euro |
1,98 Euro |
Hinweise
- Für Mitarbeiter, die im Haushalt des Arbeitgebers oder in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, gelten niedrigere Werte.
- Wird eine ganze Wohnung zur Verfügung gestellt, gilt die ortsübliche Vergleichsmiete als Sachbezugswert.
Sachbezugswerte in ilohngehalt berücksichtigen
In ilohngehalt werden Sachbezüge unter 'Lohnberechnung', 'Sachbezüge' eingegeben. ilohngehalt addiert die eingegebenen Werte zum Bruttobarlohn und passt Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge entsprechend an.
Themen
Verwandte Artikel

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021
Ab 01.01.2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen.
